Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 112 LWG
Landeswassergesetz (LWG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 5 – Verwaltungsverfahren, Enteignung → Abschnitt 3 – Rechtsverordnungen

Titel: Landeswassergesetz (LWG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 75-50
Normtyp: Gesetz

§ 112 LWG – Überschwemmungsgebiete

(1) Der Entwurf der vorgesehenen Rechtsverordnung zur Festsetzung eines Überschwemmungsgebietes ist mit den dazugehörigen Karten, Plänen und Verzeichnissen den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgaben oder Interessen berührt werden können, sowie den betroffenen Gebietskörperschaften zur Stellungnahme zuzuleiten. Zur Abgabe einer Stellungnahme soll eine angemessene Frist gesetzt werden; erfolgt keine fristgemäße Äußerung, kann davon ausgegangen werden, dass wahrzunehmende Belange durch die Rechtsverordnung nicht berührt werden.

(2) Gleichzeitig oder im Anschluss an das Verfahren nach Absatz 1 ist der Entwurf der vorgesehenen Rechtsverordnung mit den dazugehörigen Karten, Plänen und Verzeichnissen einen Monat öffentlich auszulegen. Die Auslegung erfolgt bei der für den Erlass der Rechtsverordnung zuständigen Wasserbehörde. Die öffentliche Auslegung ist vorher ortsüblich mit dem Hinweis bekannt zu geben, dass innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich bei dieser Wasserbehörde Bedenken und Anregungen vorgebracht werden können. Die für den Erlass der Rechtsverordnung zuständige Wasserbehörde prüft die fristgemäß vorgebrachten Bedenken und Anregungen. § 76 VwVfG gilt entsprechend.