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§ 112 LHO
Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LHO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil VI – Juristische Personen des öffentlichen Rechts unter der Aufsicht des Landes

Titel: Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LHO)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 631.1
Normtyp: Gesetz

§ 112 LHO – Sonderregelungen

(1) Auf die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Altershilfe für Landwirte, die der Aufsicht des Landes unterstehen, ist nur § 111 anzuwenden, und zwar nur dann, wenn sie auf Grund eines Landesgesetzes vom Land Zuschüsse erhalten oder eine Garantieverpflichtung des Landes gesetzlich begründet ist. Auf die Verbände der in Satz 1 genannten Sozialversicherungsträger ist unabhängig von ihrer Rechtsform § 111 anzuwenden, wenn Mitglieder dieser Verbände der Prüfung durch den Landesrechnungshof unterliegen. Auf sonstige Vereinigungen auf dem Gebiete der Sozialversicherung finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung.

(2) Auf Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, sind unabhängig von einer Beteiligung des Landes § 65 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 und Abs. 2 bis 4, § 68 Abs. 1 und § 69 entsprechend, § 111 unmittelbar anzuwenden.
§ 111 gilt nicht für die Sparkassen und den Sparkassen- und Giroverband sowie nicht für öffentlich-rechtliche Versicherungsanstalten. Für Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person des privaten Rechts, an denen die in Satz 1 genannten Unternehmen unmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit beteiligt sind, gelten die §§ 53 und 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes und die §§ 65 bis 69 entsprechend.