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§ 112 LHO
Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Berlin

Teil VI – Landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts

Titel: Landeshaushaltsordnung (LHO)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 630-1
Normtyp: Gesetz

§ 112 LHO – Sonderregelungen

(1) Auf die landesunmittelbaren Träger der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Altershilfe für Landwirte ist nur § 111 anzuwenden, und zwar nur dann, wenn sie auf Grund eines Gesetzes von Berlin Zuschüsse erhalten oder eine Garantieverpflichtung Berlins gesetzlich begründet ist. Auf die Verbände der in Satz 1 genannten Sozialversicherungsträger ist unabhängig von ihrer Rechtsform § 111 anzuwenden, wenn Mitglieder dieser Verbände der Prüfung durch den Rechnungshof unterliegen. Auf sonstige Vereinigungen auf dem Gebiet der Sozialversicherung finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung.

(2) Auf Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts sind unabhängig von der Höhe der Beteiligung Berlins § 65 Absatz 1 Nummer 3 und 4 und Absatz 2 und 3, § 68 Absatz 1 und § 69 entsprechend, § 111 unmittelbar anzuwenden, soweit nicht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist. Für Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person des privaten Rechts, an denen die in Satz 1 genannten Unternehmen unmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit beteiligt sind, gelten die §§ 53 und 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes und die §§ 65 bis 69 entsprechend. Für die Veräußerung von Grundstücken, die sich im Eigentum von Anstalten, Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen oder privaten Rechts sowie Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts - ab einer mehrheitlichen Beteiligung Berlins - befinden, sind die dafür in den §§ 63 bis 69 festgelegten Regelungen einzuhalten. § 1 Absatz 2 Satz 1 des Berliner Betriebe-Gesetzes ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die §§ 105 und 111 gelten nicht für Kirchen und Religionsgesellschaften.