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§ 112 LHO
Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO)
Landesrecht Baden-Württemberg

Teil VI – Landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts

Titel: Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 6300-1
Normtyp: Gesetz

§ 112 LHO – Sonderregelungen

(1) Die §§ 105 bis 111 finden keine Anwendung auf die Haushalts- und Wirtschaftsführung der

  1. 1.
    Gemeinden, Gemeindeverbände, Zweckverbände und anderen kommunalen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts einschließlich ihrer Prüfungseinrichtungen,
  2. 2.
    Regionalverbände, des Verbands Region Stuttgart und des Verbands Region Rhein-Neckar,
  3. 3.
    unter das Sparkassengesetz für Baden-Württemberg fallenden Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts,
  4. 4.
    Landesbank Baden-Württemberg,
  5. 5.
    landesunmittelbaren Träger der gesetzlichen Krankenversicherung der gesetzlichen Unfallversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Altershilfe für Landwirte; dies gilt auch für die Verbände der genannten Sozialversicherungsträger und für sonstige Vereinigungen auf dem Gebiet der Sozialversicherung.

Andere gesetzliche Vorschriften, die die Prüfung durch den Rechnungshof bei Stellen außerhalb der Landesverwaltung regeln, bleiben unberührt.

(2) Auf Unternehmen in der Rechtsform einer landesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts sind unabhängig von der Höhe der Beteiligung des Landes § 65 Abs. 1 Nr. 3 und 4, Abs. 2 und 6, § 68 Abs. 1 und § 69 entsprechend, § 111 unmittelbar anzuwenden. Für Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person des privaten Rechts, an denen die in Satz 1 genannten Unternehmen unmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit beteiligt sind, gelten die §§ 53 und 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes und die §§ 65 bis 68 entsprechend.