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§ 112 LBG M-V
Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 3 – Rechtliche Stellung des Beamten → 3. – Beamtenvertretung

Titel: Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LBG M-V
Gliederungs-Nr.: 2030-4
Normtyp: Gesetz

§ 112 LBG M-V – Beteiligung der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände (1)

(1) Bei der Vorbereitung und Gestaltung des Beamtenrechtes durch die obersten Landesbehörden wirken die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände in enger Zusammenarbeit mit. Ziel der Beteiligung ist eine sachgerechte Verständigung.

(2) Die obersten Landesbehörden und die Spitzenorganisationen kommen regelmäßig zu Gesprächen über allgemeine beamtenrechtliche Regelungen, die in ihre Zuständigkeit fallen, zusammen. Sie unterrichten die Spitzenorganisationen frühzeitig, fortlaufend, umfassend und anhand der einschlägigen Unterlagen. Aus besonderem Anlass kann innerhalb angemessener Zeit eine Erörterung mit dem für die oberste Landesbehörde zuständigen Minister oder Staatssekretär beantragt werden, bevor eine Entscheidung herbeigeführt wird.

(3) Die obersten Landesbehörden übersenden die Entwürfe von Rechts- und sonstigen Vorschriften über allgemeine beamtenrechtliche Regelungen den Spitzenorganisationen mit einer angemessenen Frist von in der Regel mindestens vier Wochen zur Stellungnahme. Jede Spitzenorganisation kann verlangen, dass ihre wesentlichen Vorschläge, die in Gesetzentwürfen keine Berücksichtigung gefunden haben, dem Landtag mitgeteilt werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 31. Dezember 2009 durch Artikel 12 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 687). Zur weiteren Anwendung s. Abschnitt 11 des Landesbeamtengesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 687).