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§ 112 HochSchG
Hochschulgesetz (HochSchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 8 – Studierendenwerke

Titel: Hochschulgesetz (HochSchG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: HochSchG
Gliederungs-Nr.: 223-41
Normtyp: Gesetz

§ 112 HochSchG – Organisation, Rechtsstellung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 7. Oktober 2020 durch § 155 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. September 2020 (GVBl. S. 461). Zur weiteren Anwendung s. § 132 Absatz 4 des Gesetzes vom 23. September 2020 (GVBl. S. 461).

(1) Es bestehen folgende Studierendenwerke als rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts:

  1. 1.

    das Studierendenwerk Kaiserslautern für die Technische Universität Kaiserslautern und die Hochschule Kaiserslautern,

  2. 2.

    das Studierendenwerk Koblenz für die Abteilung Koblenz der Universität Koblenz-Landau und die Hochschule Koblenz,

  3. 3.

    das Studierendenwerk Mainz für die Johannes Gutenberg-Universität Mainz ohne den in Nummer 5 genannten Fachbereich, die Hochschule Mainz sowie die Technische Hochschule Bingen,

  4. 4.

    das Studierendenwerk Trier für die Universität Trier und die Hochschule Trier,

  5. 5.

    das Studierendenwerk Vorderpfalz mit Sitz in Landau für den Fachbereich Translations-, Sprach- und Kulturwissenschaft der Johannes Gutenberg-Universität Mainz in Germersheim, die Abteilung Landau der Universität Koblenz-Landau, die Hochschule Ludwigshafen am Rhein und die Hochschule Worms.

(2) Organe des Studierendenwerks sind

  1. 1.

    der Verwaltungsrat und

  2. 2.

    die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer.

Jedes Studierendenwerk gibt sich eine Satzung und eine Beitragsordnung.

(2a) Die öffentliche Bekanntmachung der Satzungen des Studierendenwerks erfolgt für jede Hochschule, für die es zuständig ist, unter dem Datum der Ausfertigung in einem hochschuleigenen Publikationsorgan. Das Publikationsorgan muss ein Druckwerk sein, die Erscheinungsfolge angeben, ein Erscheinungsdatum und eine fortlaufende Nummerierung enthalten sowie dauerhaft aufbewahrt werden. Daneben sind die Satzungen in elektronischer Form über die Internetseite des Studierendenwerks zugänglich zu machen.

(3) Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Hochschulen und Studierendenwerke durch Rechtsverordnung ein Studierendenwerk zu bilden, zu ändern und aufzulösen.