§ 112 HmbSG
Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Landesrecht Hamburg
Neunter Teil – Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 112 HmbSG – Schulen in freier Trägerschaft
(1) Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulen) sind Bestandteil des Schulwesens der Freien und Hansestadt Hamburg. Sie erweitern das schulische Angebot und können das Schulwesen durch besondere Inhalte und Formen der Erziehung und des Unterrichts fördern.
(2) Das Nähere regelt das Hamburgische Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft in der Fassung vom 21. September 2004 (HmbGVBl. S. 365) in der jeweils geltenden Fassung.