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§ 112 HWaG
Hamburgisches Wassergesetz (HWaG)
Landesrecht Hamburg

Vierzehnter Teil – Überleitungsvorschriften → Abschnitt II – Alte Rechte, alte Befugnisse und andere alte Benutzungen

Titel: Hamburgisches Wassergesetz (HWaG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HWaG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 112 HWaG – Alte Gebrauchserlaubnisse, alte Genehmigungen und andere alte Titel über Gewässerbenutzungen und Anlagen an, in und über Gewässern

(1) Für Benutzungen im Sinne des § 15 auf Grund bisheriger Gebrauchserlaubnisse, Genehmigungen und anderer Titel öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Art wird eine Genehmigung nach § 15 erst fünf Jahre nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erforderlich. Ist eine Genehmigung vor Ablauf der fünf Jahre beantragt worden, so darf die Benutzung bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag fortgesetzt werden. § 111 dieses Gesetzes und § 15 Absatz 4 WHG sind sinngemäß anzuwenden.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 kann dem Inhaber auf seinen fristgerecht gestellten Antrag eine Genehmigung in dem Umfange seiner bisherigen Befugnis erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 15 erfüllt sind.

(3) Für Benutzungen durch öffentliche Wege und auf Grund eines gesetzlich geregelten Planfeststellungsverfahrens, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestanden haben, ist eine Genehmigung nicht erforderlich.