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§ 112 HSchG
Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Landesrecht Hessen

ACHTER TEIL – Eltern → Zweiter Abschnitt – Klassen- und Schulelternbeiräte

Titel: Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HSchG
Gliederungs-Nr.: 72-123
gilt ab: 17.12.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2023 S. 234 vom 26.04.2023

§ 112 HSchG – Anhörungsbedürftige Maßnahmen

(1) Bei anhörungsbedürftigen Maßnahmen (§ 110 Abs. 3) gilt § 111 Abs. 1 entsprechend.

(2) Ist ohne Anhörung eine Maßnahme getroffen worden, die der Schulelternbeirat für anhörungsbedürftig hält, kann dieser binnen zwei Wochen nach Kenntnis die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde beantragen.