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§ 112 HGB
Handelsgesetzbuch
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Offene Handelsgesellschaft → Zweiter Titel – Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zur Gesellschaft

Titel: Handelsgesetzbuch
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: HGB
Gliederungs-Nr.: 4100-1
Normtyp: Gesetz

§ 112 HGB – Klagefrist

(1) 1Die Anfechtungsklage ist innerhalb von drei Monaten zu erheben. 2Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, welche eine kürzere Frist als einen Monat vorsieht, ist unwirksam.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Beschluss dem anfechtungsbefugten Gesellschafter bekanntgegeben worden ist.

(3) 1Für die Dauer von Vergleichsverhandlungen über den Gegenstand des Beschlusses oder die ihm zugrundeliegenden Umstände zwischen dem anfechtungsbefugten Gesellschafter und der Gesellschaft wird die Klagefrist gehemmt. 2Die für die Verjährung geltenden §§ 203 und 209 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Klagefrist frühestens einen Monat nach dem Scheitern der Vergleichsverhandlungen endet.

Zu § 112: Neugefasst durch G vom 10. 8. 2021 (BGBl I S. 3436) (1. 1. 2024).