§ 112 GO, Veröffentlichung im Internet

Vorlagen und Protokolle öffentlicher Sitzungen können in elektronischen Medien des Landtags (z. B. Internetauftritt) veröffentlicht werden. Dies gilt nicht für Vorlagen, deren Inhalte aufgrund gesetzlicher Vorschriften nicht oder nur teilweise veröffentlicht werden dürfen, und für Protokolle öffentlicher Zeugenbefragungen in Untersuchungsausschüssen.