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§ 112 BremHG
Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
Landesrecht Bremen

Teil XI – Besondere Bestimmungen

Titel: Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremHG
Gliederungs-Nr.: 221-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 112 BremHG – Staatliche Anerkennung nichtstaatlicher Hochschulen

(1) Eine Bildungseinrichtung, die nicht in der Trägerschaft der Freien Hansestadt Bremen steht, bedarf der staatlichen Anerkennung durch die Senatorin für Wissenschaft und Häfen. Die Anerkennung ist bei der Senatorin für Wissenschaft und Häfen unter Vorlage aller erforderlichen Unterlagen, die das Vorliegen der Voraussetzungen nach den Absätzen 3 bis 5 nachweisen, zu beantragen.

(2) Träger der nichtstaatlichen Hochschule ist, wem das Handeln der Hochschule rechtlich zuzurechnen ist. Betreiber ist die den Träger einer nichtstaatlichen Hochschule maßgeblich prägende natürliche oder juristische Person oder Personenmehrheit.

(3) Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen erkennt Bildungseinrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die nach § 1 oder anderen Gesetzen nichtstaatliche Hochschulen sind, im Rahmen der Hochschulgesamt- und Wissenschaftsplanung des Landes als Hochschule staatlich befristet oder unbefristet an, wenn gewährleistet ist, dass

  1. 1.

    Lehre, Studium und Forschung oder Kunstausübung auf Hochschulniveau stattfinden, die Aufgaben einer Hochschule nach § 4 wahrgenommen werden und das Studium an den Zielen des § 52 ausgerichtet ist; dazu gehört insbesondere, dass

    1. a)

      nur solche Personen zum Studium zugelassen werden, die die Voraussetzungen für die Aufnahme in eine entsprechende staatliche Hochschule der Freien Hansestadt Bremen erfüllen

    2. b)

      nur Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer beschäftigt werden, die die Einstellungsvoraussetzungen der §§ 116 oder 117 des Bremischen Beamtengesetzes erfüllen und die in einem transparenten, wissenschaftlichen Standards entsprechenden Verfahren unter maßgeblicher Mitwirkung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern ausgewählt worden sind und

    3. c)

      nur solche Studiengänge angeboten werden, deren Qualität in Studium und Lehre durch eine Akkreditierung nach Maßgabe der Artikel 2 und 3 des Studienakkreditierungsstaatsvertrags nachgewiesen wird; die Akkreditierung kann in einem Verfahren, das sich auf die Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung einzelner Studiengänge (Programmakkreditierung) bezieht oder das auf der Sicherung der Leistungsfähigkeit hochschulinterner Qualitätsmanagementsysteme (Systemakkreditierung) beruht, erfolgen; ergänzend findet § 53 Absatz 6 Anwendung;

  2. 2.

    zur Sicherung der Wissenschaftsfreiheit

    1. a)

      Betreiber, Träger und Hochschule unter Trennung ihrer Aufgabenbereiche einen gegenseitigen Interessenausgleich verbindlich absichern,

    2. b)

      Personen mit akademischen Funktionen der Hochschule nicht zugleich Funktionen beim Betreiber wahrnehmen,

    3. c)

      die Kompetenzzuweisungen an die Organe der Hochschule transparent und eindeutig geregelt sind,

    4. d)

      die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer eigenverantwortlich Lehre, Forschung und Kunstausübung durchführen können,

    5. e)

      eine akademische Selbstverwaltung besteht, in der Lehre und Forschung sowie - bei entsprechender Ausrichtung der Hochschule - die Künste unter angemessener Berücksichtigung der verschiedenen Beteiligten eigenverantwortlich organisiert und geregelt werden,

    6. f)

      die Hochschulgremien im akademischen Kernbereich von Lehre und Forschung in der Lage sind, ohne Mitwirkung von Funktionsträgern der Betreiber oder des Betreibers zu beraten und zu beschließen und die Inhaber und Inhaberinnen akademischer Leitungsämter in angemessenen Zeiträumen neu benannt werden;

  3. 3.

    die personelle, sächliche und finanzielle Mindestausstattung, die zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Nummer 1 erforderlich ist, dauerhaft zur Verfügung steht; dazu gehört insbesondere, dass

    1. a)

      die Lehre von einem dem Hochschultyp angemessenen Anteil von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern, die mit einem mindestens hälftigen Anteil ihrer Arbeitskraft an der Hochschule beschäftigt sind, sowie von einem dem Hochschultyp angemessenen Anteil von nichtprofessoralem Lehrpersonal erbracht wird,

    2. b)

      eine Anzahl von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern zur Verfügung steht, die eine angemessene Erfüllung der Aufgaben der Hochschule ermöglicht,

    3. c)

      von ihrer Größe und Ausstattung her wissenschaftlichen und - bei entsprechender Ausrichtung der Hochschule - künstlerischen Diskurs ermöglicht und

    4. d)

      nach ihren strukturellen Rahmenbedingungen und ihrer Mindestausstattung eine der Wahrnehmung der Aufgaben nach Nummer 1 angemessene und auf Dauer angelegte Gestaltung und Durchführung des Lehr- und Studienbetriebs sowie von Forschung, Kunstausübung und Verwaltung einschließlich des ausreichenden Zugangs zu fachbezogenen Medien ermöglicht;

  4. 4.

    den aufgenommenen Studierenden eine geordnete Beendigung ihres Studiums ermöglicht werden kann; die Hochschule hat durch gutachterliche Sachverständigenfeststellung oder sonstige geeignete Unterlagen zu belegen, dass der wirtschaftliche Bestand der Einrichtung nachhaltig gesichert ist.

(4) Das Promotionsrecht nach § 65 Absatz 1 Satz 4 kann die Senatorin für Wissenschaft und Häfen einer nach Absatz 3 staatlich anerkannten privaten Hochschule oder einer oder mehreren ihrer Organisationseinheiten oder Untereinheiten nach § 91 Absatz 1 verleihen, wenn

  1. 1.

    sie auf der Grundlage von Forschungsschwerpunkten ein erkennbares wissenschaftliches Profil entwickelt haben, das an andere Hochschulen anschlussfähig ist,

  2. 2.

    die an der Hochschule oder in der Organisationseinheit oder Untereinheit erbrachten Forschungsleistungen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie die Forschungsbasierung der betreffenden Studiengänge den für promotionsberechtigte staatliche Hochschulen, Organisationseinheiten oder Untereinheiten nach § 65 Absatz 1 Satz 4 geltenden Maßstäben entsprechen und

  3. 3.

    die Hochschule, die Organisationseinheit oder Untereinheit über ein geregeltes, transparentes Promotionsverfahren verfügt.

(5) Das Recht zur Habilitation kann einer nach Absatz 3 staatlich anerkannten privaten Universität durch die Senatorin für Wissenschaft und Häfen verliehen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 4 vorliegen und sichergestellt ist, dass mit der Habilitation die wissenschaftliche und pädagogische Eignung zu einer Professorin oder einem Professor in einem bestimmten Fachgebiet förmlich festgestellt werden kann.

(6) Niederlassungen inländischer nichtstaatlicher Hochschulen sind der Senatorin für Wissenschaft und Häfen vor Aufnahme des Studienbetriebes unter Vorlage der Anerkennung und Genehmigung des Bundeslandes, in dem sich der Hauptsitz befindet, anzuzeigen. Die Anerkennung und Genehmigung muss auch die Niederlassung in der Freien Hansestadt Bremen umfassen.

(7) Niederlassungen ausländischer Hochschulen bedürfen der Genehmigung der Senatorin für Wissenschaft und Häfen; diese wird unter den Voraussetzungen der Absätze 1 und 3 bis 5 erteilt. Hinsichtlich der Niederlassungen von Hochschulen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird die Genehmigung abweichend von Satz 1 erteilt, wenn sichergestellt ist, dass

  1. 1.

    Studiengänge angeboten werden, die zum Erwerb von Hochschulqualifikationen, insbesondere zu Hochschulgraden, führen,

  2. 2.

    die Hochschule im Herkunftsstaat eine staatliche oder staatlich anerkannte Hochschule nach dem Recht des jeweiligen Staates ist,

  3. 3.

    die Hochschule nach dem Recht des Herkunftsstaates zur Vermittlung von Hochschulqualifikationen und zur Verleihung von Hochschulgraden berechtigt ist und

  4. 4.

    die in der Freien Hansestadt Bremen durchgeführten Studiengänge und ihre Abschlüsse wie im Herkunftsstaat erworbene Abschlüsse anerkannt sind.

(8) Unter den Voraussetzungen der Absätze 1 und 3 bis 5 und 7 erteilt die Senatorin für Wissenschaft und Häfen die Genehmigung, die Bezeichnung "Universität", "Fachhochschule", "Kunsthochschule", "Gesamthochschule", "Hochschule" allein oder in einer Wortverbindung oder eine entsprechende fremdsprachliche Bezeichnung zu führen, wenn das Ausbildungsziel dem an bremischen staatlichen Hochschulen vergleichbar ist.

(9) Eine nach Absatz 1 staatlich anerkannte Hochschule kann in den entsprechenden Studiengängen Prüfungen abnehmen und die in den Prüfungsordnungen bestimmten Hochschulgrade verleihen. Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen erteilt der Hochschule die Genehmigung, hauptberuflich Lehrenden unter den Voraussetzungen des § 17 die akademische Bezeichnung "Professor" oder "Professorin" zu verleihen und in entsprechender Anwendung des § 25 Honorarprofessoren oder Honorarprofessorinnen für die Zeit ihrer Lehrtätigkeit an der Hochschule zu bestellen.

(10) Alle Verleihungen, Genehmigungen und Anerkennungen nach den Absätzen 1, 3 bis 5 und 7 bis 9 bedürfen der Antragstellung und der Vorlage der zur Prüfung erforderlichen Unterlagen und Nachweise. Die Entscheidung durch die Senatorin für Wissenschaft und Häfen erfolgt binnen drei Monaten nach Vorliegen aller Unterlagen und Nachweise nach Satz 1.

(11) Alle Verleihungen, Genehmigungen und die Anerkennung sind zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen ihrer Erteilung nicht mehr vorliegen oder nachträglich Tatsachen bekannt werden, die ihre Versagung zur Folge gehabt hätten. Die Verleihungen, Genehmigungen und die Anerkennung nach den Absätzen 1, 3 bis 5 und 7 bis 9 können mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden. Sie können auch nachträglich befristet werden.

(12) Die beabsichtigte Auflösung einer nichtstaatlichen Hochschule ist der Senatorin für Wissenschaft und Häfen anzuzeigen. Bei der Auflösung ist zu gewährleisten, dass die Studierenden ihr Studium ordnungsgemäß abschließen können.

(13) Für die Bearbeitung von Anträgen auf Anerkennung und Genehmigungen nach den Absätzen 1, 3 bis 5 und 7 bis 9 werden Kosten nach § 1 der Bremischen Kostenverordnung der Wissenschaftsverwaltung erhoben. Diese umfassen Verwaltungsgebühren und Auslagen für die Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme nach § 113. Es kann eine Vorauszahlung auf Gebühren und Auslagen gefordert werden. Die Durchführung eines Akkreditierungsverfahrens nach § 113 kann von einer Vorauszahlung abhängig gemacht werden.