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§ 112 BG LSA
Beamtengesetz Sachsen-Anhalt (BG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt VI – Sondervorschriften für einzelne Beamtengruppen

Titel: Beamtengesetz Sachsen-Anhalt (BG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: BG LSA
Gliederungs-Nr.: 2030.1
Normtyp: Gesetz

§ 112 BG LSA – Beamte auf Zeit  (1)

Für Beamte auf Zeit gelten die Vorschriften für Beamte auf Lebenszeit entsprechend, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Laufbahnen und die Probezeit finden keine Anwendung.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2010 durch Artikel 7 Absatz 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 648). Zur weiteren Anwendung s. § 123 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 648).