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§ 112 ArbGG
Arbeitsgerichtsgesetz
Bundesrecht

FÜNFTER TEIL – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Arbeitsgerichtsgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: ArbGG
Gliederungs-Nr.: 320-1
Normtyp: Gesetz

§ 112 ArbGG – Übergangsregelungen

Überschrift geändert durch G vom 8. 10. 2017 (BGBl I S. 3546).

(1) Für Beschlussverfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 4, die bis zum Ablauf des 15. August 2014 anhängig gemacht worden sind, gilt § 97 in der an diesem Tag geltenden Fassung bis zum Abschluss des Verfahrens durch einen rechtskräftigen Beschluss fort.

Zu § 112: Eingefügt durch G vom 11. 8. 2014 (BGBl I S. 1348), geändert durch G vom 8. 10. 2017 (BGBl I S. 3546).