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§ 112 AFG
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Bundesrecht

Vierter Abschnitt – Leistungen bei Arbeitslosigkeit und bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers → Erster Unterabschnitt – Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld)

Titel: Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AFG
Gliederungs-Nr.: 810-1
Normtyp: Gesetz

§ 112 AFG

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) 1Arbeitsentgelt im Sinne des § 111 Abs. 1 ist das Arbeitsentgelt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum durchschnittlich in der Woche erzielt hat. 2Mehrarbeitszuschläge, Arbeitsentgelte, die der Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhält, sowie einmalige und wiederkehrende Zuwendungen bleiben außer Betracht; dies gilt auch für Zuwendungen, die anteilig gezahlt werden, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem Fälligkeitstermin endet.

(1)

(2) 1Der Bemessungszeitraum umfaßt die beim Ausscheiden des Arbeitnehmers abgerechneten Lohnabrechnungszeiträume der letzten sechs Monate der die Beitragspflicht begründenden Beschäftigungen vor der Entstehung des Anspruchs, in denen der Arbeitslose Arbeitsentgelt erzielt hat. 2Zeiten, in denen der Arbeitslose Erziehungsgeld bezogen oder nur wegen der Berücksichtigung von Einkommen nicht bezogen hat, sowie Zeiten einer stufenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben nach § 74 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bleiben außer Betracht, soweit wegen der Betreuung oder Erziehung eines Kindes oder wegen der Wiedereingliederung das auf die Arbeitsstunde entfallende Arbeitsentgelt oder nicht nur vorübergehend die tarifliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit gemindert war. 3Enthalten die Lohnabrechnungszeiträume weniger als 100 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt, so verlängert sich der Bemessungszeitraum um weitere Lohnabrechnungszeiträume, bis 100 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt erreicht sind.

(3) 1 Für die Berechnung des in der Woche durchschnittlich erzielten Arbeitsentgelts wird das im Bemessungszeitraum durchschnittlich in der Arbeitsstunde erzielte Arbeitsentgelt mit der Zahl der Arbeitsstunden vervielfacht, die sich als Durchschnitt der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der Beschäftigungsverhältnisse im Bemessungszeitraum ergibt. 2Arbeitsentgelt, das nach Monaten bemessen ist, gilt als in der Zahl von Arbeitsstunden erzielt, die sich ergibt, wenn die Zahl der vereinbarten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden mit dreizehn vervielfacht und durch drei geteilt wird.

(4) Als tarifliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ist zugrunde zu legen,

  1. 1.
    wenn ein Tarifvertrag für Teile des Jahres eine unterschiedliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit vorsah, die wöchentliche Arbeitszeit, die sich als Jahresdurchschnitt ergibt,
  2. 2.
    wenn keine tarifliche Arbeitszeit bestand, die tarifliche Arbeitszeit für gleiche oder ähnliche Beschäftigungen oder, falls auch eine solche tarifliche Regelung nicht bestand, die für gleiche oder ähnliche Beschäftigungen übliche Arbeitszeit,
  3. 3.
    wenn nicht nur vorübergehend weniger als die tariflichen oder üblichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden vereinbart waren, die vereinbarte Arbeitszeit, soweit sich aus Absatz 4a nichts anderes ergibt.

(4a) 1War die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Bemessungszeitraum auf Grund einer Teilzeitvereinbarung nicht nur vorübergehend auf weniger als 80 vom Hundert der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit gemindert, ist als tarifliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit die längste regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit zugrunde zu legen, die für den Arbeitslosen während eines sechs Monate umfassenden zusammenhängenden Zeitraums galt, dessen letzter Tag am Tage der Entstehung des Anspruchs nicht länger als drei Jahre zurückliegt; der Durchschnitt der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der Beschäftigungsverhältnisse im Bemessungszeitraum darf nicht überschritten werden. 2Bei einem Arbeitslosen, der in den letzten drei Jahren vor der Entstehung des Anspruchs Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe nach § 134 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a bezogen hat, ist als längste regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Sinne des Satzes 1 mindestens die Zahl von Arbeitsstunden zu berücksichtigen, nach der das Arbeitslosengeld oder die Arbeitslosenhilfe zuletzt bemessen worden ist; dies gilt nicht, wenn der letzte Tag des für den bisherigen Anspruch maßgebenden Bemessungszeitraumes länger als drei Jahre zurückliegt. 3Das Arbeitslosengeld darf das Arbeitsentgelt, das ohne die Berücksichtigung der Sätze 1 und 2 nach § 111 maßgebend wäre, nicht übersteigen.

(5) 1Bei der Feststellung des Arbeitsentgelts ist zugrunde zu legen

  1. 1.
    für die Zeit einer Beschäftigung, für die Beiträge an die See-Krankenkasse zu entrichten waren, die Durchschnittsheuer, die der Beitragsberechnung von der See-Krankenkasse zugrunde gelegt worden ist,
  2. 2.
    für die Zeit einer Beschäftigung zur Berufsausbildung, wenn der Arbeitslose die Abschlußprüfung bestanden hat, die Hälfte des Arbeitsentgelts nach Absatz 7, mindestens das Arbeitsentgelt dieser Beschäftigung,
  3. 3.
    für die Zeit einer Beschäftigung bei dem Ehegatten oder einem Verwandten gerader Linie höchstens das Arbeitsentgelt, das familienfremde Arbeitnehmer bei gleichartiger Beschäftigung gewöhnlich erhalten,
  4. 4.
    für die Zeit einer Beschäftigung, die im Rahmen einer Maßnahme zur Arbeitsbeschaffung nach den §§ 91 bis 96 gefördert worden ist, mindestens das Arbeitsentgelt nach dem das Arbeitslosengeld oder die Arbeitslosenhilfe zuletzt bemessen worden ist; liegen die Voraussetzungen des § 112a Abs. 1 vor, so ist das erhöhte Arbeitsentgelt zugrunde zu legen. 2Liegt der letzte Tag des für den bisherigen Anspruch maßgebenden Bemessungszeitraumes bei Entstehung des neuen Anspruches länger als drei Jahre zurück, ist mindestens das Arbeitsentgelt nach Absatz 7 zugrunde zu legen; § 112a Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend.
  5. 5.
    für die Zeit, in der der Arbeitslose eine Winterausfallgeld-Vorausleistung (§ 74 Abs. 2 Satz 2 und 3) bezogen hat, das Arbeitsentgelt, das der Arbeitslose ohne den Arbeitsausfall erzielt hätte (§ 68 Abs. 1),
  6. 6.
    für die Zeit einer Beschäftigung als Helfer im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder als Teilnehmer im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres, dessen Beiträge nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 berechnet worden sind, das Arbeitsentgelt nach Absatz 1 der letzten die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung vor Beginn des freiwilligen sozialen Jahres oder des freiwilligen ökologischen Jahres,
  7. 7.
    für die Zeit, in der der Arbeitslose wegen der Teilnahme an einer berufsfördernden Maßnahme in einer Einrichtung für Behinderte oder wegen einer Beschäftigung in einer Einrichtung der Jugendhilfe beitragspflichtig war (§ 168 Abs. 1 Satz 2), der Betrag, der der Beitragsberechnung zugrunde gelegt worden ist. 3Hat der Arbeitslose nach einer Berufsausbildung die Abschlußprüfung bestanden, gilt Nummer 2 entsprechend.
  8. 8.
    für die Zeit, in der der Arbeitslose wegen der Teilnahme an einer Bildungsmaßnahme Unterhaltsgeld bezogen oder nur wegen des Vorranges anderer Leistungen nicht bezogen hat (§ 107 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe d), das Arbeitsentgelt, nach dem bei Teilnahme an einer Maßnahme mit ganztägigem Unterricht das Unterhaltsgeld zuletzt bemessen worden ist oder zu bemessen gewesen wäre.
  9. 9.
    für die Zeit, in der der Arbeitslose als Wehr- oder Zivildienstleistender nach § 168 Abs. 2 beitragspflichtig war, das Arbeitsentgelt nach Absatz 1 der letzten die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung als Arbeiter oder Angestellter vor Beginn des Dienstes. 4Hat der Arbeitslose kein Arbeitsentgelt im Sinne des Satzes 1 erzielt, so ist das Arbeitsentgelt nach Absatz 7 zugrunde zu legen,
  10. 10.
    für die Zeit, in der der Arbeitslose als Gefangener beitragspflichtig war (§ 168 Abs. 3), das Arbeitsentgelt nach Absatz 7.

(6) 1Bei Arbeitslosen, die im Bemessungszeitraum als Heimarbeiter beschäftigt waren, ist Arbeitsentgelt das durchschnittliche Entgelt, das der Beitragsberechnung in den letzten 20 Wochen der letzten die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung vor der Entstehung des Anspruchs zugrunde gelegt worden ist. 2In den Zeitraum von 20 Wochen sind Tage der Krankheit und Wochenfeiertage nicht einzurechnen, für die das Arbeitsentgelt nicht oder nur teilweise gewährt worden ist. 3Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(7) Wäre es mit Rücksicht auf die von dem Arbeitslosen in den letzten drei Jahren vor der Arbeitslosmeldung überwiegend ausgeübte berufliche Tätigkeit unbillig hart, von dem Arbeitsentgelt nach den Absätzen 1 bis 6 auszugehen oder liegt der letzte Tag des Bemessungszeitraumes bei Entstehung des Anspruchs länger als drei Jahre zurück, so ist von dem am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort des Arbeitslosen (§ 129) maßgeblichen tariflichen oder mangels einer tariflichen Regelung von dem ortsüblichen Arbeitsentgelt derjenigen Beschäftigung auszugehen, für die der Arbeitslose nach seinem Lebensalter und seiner Leistungsfähigkeit unter billiger Berücksichtigung seines Berufes und seiner Ausbildung nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes in Betracht kommt.

(8) 1Kann der Arbeitslose infolge tatsächlicher oder rechtlicher Bindungen nicht mehr die Zahl von Arbeitsstunden leisten, die sich als Durchschnitt der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der Beschäftigungsverhältnisse im Bemessungszeitraum ergibt, so ist bei der Feststellung des Arbeitsentgelts nach Absatz 3 für die Zeit, während der die Bindungen vorliegen, statt des Durchschnitts der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit die Zahl von Arbeitsstunden zugrunde zu legen, die der Arbeitslose wöchentlich zu leisten imstande ist. 2Eine Begrenzung der durchschnittlichen Zahl von Arbeitsstunden infolge einer Minderung der Leistungsfähigkeit bleibt unberücksichtigt. 3Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß in den Fällen, in denen das Arbeitslosengeld nach Absatz 5 Nr. 4 und 8, Absatz 6 oder Absatz 7 bemessen worden ist oder zu bemessen wäre.

(9) (weggefallen)

(10) Das Arbeitsentgelt ist auf den nächsten durch 10 teilbaren Deutsche-Mark-Betrag zu runden.

(11) 1Hat der Arbeitslose das achtundfünfzigste Lebensjahr vollendet, so wird das Arbeitsentgelt nach der Entstehung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld nicht mehr nach Absatz 8 vermindert. 2Für die Zeit, für die dem Arbeitslosen eine Teilrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder eine ähnliche Leistung öffentlich-rechtlicher Art zuerkannt ist, bemißt sich das Arbeitslosengeld höchstens nach einem Arbeitsentgelt in Höhe der Hinzuverdienstgrenze.

(1) Red. Anm.:

Bekanntmachung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Mai 2000 (BGBl. I S. 1082):

"Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Mai 2000 - 1 BvL 1/98, 1 BvL 4/98, 1 BvL 15/99 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:

  1. 1.

    Die Regelungen des

    • § 23a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, eingefügt durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes zur sozialrechtlichen Behandlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt vom 12. Dezember 1996 (Bundesgesetzblatt I Seite 1859),
    • § 112 Absatz 1 Satz 2 des Arbeitsförderungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente und zum Schutz der Solidargemeinschaft vor Leistungsmissbrauch vom 14. Dezember 1987 (Bundesgesetzblatt I Seite 2602),
    • § 47 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, verkündet als Artikel 1 § 47 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen vom 20. Dezember 1988 (Bundesgesetzblatt I Seite 2477),
    • § 134 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, verkündet als Artikel 1 § 134 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 des Gesetzes zur Reform der Arbeitsförderung vom 24. März 1997 (Bundesgesetzblatt I Seite 594)

    sind mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit danach einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zu Sozialversicherungsbeiträgen herangezogen wird, ohne dass es bei der Berechnung sämtlicher beitragsfinanzierter Lohnersatzleistungen berücksichtigt wird.

  2. 2.

    § 23a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch kann bis zu einer gesetzlichen Neuregelung, längstens bis 30. Juni 2001, weiter angewendet werden.

  3. 3.

    Der Gesetzgeber hat durch geeignete Regelungen sicherzustellen, dass einmalig gezahlte Arbeitsentgelte bei den Lohnersatzleistungen berücksichtigt werden, über deren Gewährung für die Zeit ab dem 1. Januar 1997 noch nicht bestandskräftig entschieden worden ist.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft."