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§ 111 SchulG M-V
Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 10 – Schulfinanzierung

Titel: Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: SchulG M-V
Gliederungs-Nr.: 223-6
Normtyp: Gesetz

§ 111 SchulG M-V – Personalkosten der äußeren Schulverwaltung

Die Schulträger tragen ferner

  1. 1.

    die Personalkosten der an der Schule beschäftigten Beamtinnen und Beamten, Angestellten und Arbeiterinnen und Arbeiter und ihrer Hinterbliebenen, die nicht Personal im Sinne des § 109 Absatz 1 sind, sowie des Personals an Internaten,

  2. 2.

    die Reisekosten der Lehrerinnen und Lehrer sowie der pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für Reisen im Auftrage des Schulträgers,

  3. 3.

    die Kosten für gesundheitssichernde Maßnahmen und die arbeitsmedizinische Betreuung der in Nummer 1 genannten Bediensteten.