§ 111 SchulG M-V
Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Teil 10 – Schulfinanzierung
§ 111 SchulG M-V – Personalkosten der äußeren Schulverwaltung
Die Schulträger tragen ferner
- 1.
die Personalkosten der an der Schule beschäftigten Beamtinnen und Beamten, Angestellten und Arbeiterinnen und Arbeiter und ihrer Hinterbliebenen, die nicht Personal im Sinne des § 109 Absatz 1 sind, sowie des Personals an Internaten,
- 2.
die Reisekosten der Lehrerinnen und Lehrer sowie der pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für Reisen im Auftrage des Schulträgers,
- 3.
die Kosten für gesundheitssichernde Maßnahmen und die arbeitsmedizinische Betreuung der in Nummer 1 genannten Bediensteten.