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§ 111 SWG
Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Landesrecht Saarland

II. Abschnitt – Verfahren → 1. Titel – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SWG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 111 SWG – Vorläufige Anordnung, Beweissicherung

Im Interesse des Wohls der Allgemeinheit kann die zuständige Behörde die dem augenblicklichen Erfordernis entsprechenden vorläufigen Anordnungen treffen. Diese sind zu befristen. Die Anordnung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Die zuständige Behörde kann auch zur Sicherung von Tatsachen, die für eine nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz zu treffende Entscheidung von Bedeutung sein können, insbesondere zur Feststellung des Zustandes einer Sache, die erforderlichen Maßnahmen anordnen, wenn andernfalls die Feststellung unmöglich oder wesentlich erschwert würde.