§ 111 SGB VI
Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung -
Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung -
Bundesrecht
Zweites Kapitel – Leistungen → Fünfter Abschnitt – Leistungen an Berechtigte im Ausland
§ 111 SGB VI – Rehabilitationsleistungen und Krankenversicherungszuschuss
(1) Berechtigte erhalten die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nur, wenn für sie für den Kalendermonat, in dem der Antrag gestellt ist, Pflichtbeiträge gezahlt oder nur deshalb nicht gezahlt worden sind, weil sie im Anschluss an eine versicherte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit arbeitsunfähig waren.
(2) Berechtigte erhalten keinen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung.
Absatz 2 geändert durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554).