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§ 111 SDO
Saarländische Disziplinarordnung (SDO) Gesetz Nr. 914
Landesrecht Saarland

Abschnitt VII – Vollstreckung, Tilgung

Titel: Saarländische Disziplinarordnung (SDO) Gesetz Nr. 914
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SDO
Gliederungs-Nr.: 2031-1
Normtyp: Gesetz

§ 111 SDO

(1) Eintragungen in den Personalakten über Verweis und Geldbuße sind nach zwei über Gehaltskürzung nach drei Jahren zu tilgen; die über diese Disziplinarmaßnahmen entstandenen Vorgänge sind aus den Personalakten zu entfernen und zu vernichten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Disziplinarmaßnahme unanfechtbar geworden ist.

(3) Die Frist endet nicht, solange gegen den Beamten ein Straf- oder Disziplinarverfahren schwebt, eine andere Disziplinarmaßnahme berücksichtigt werden darf oder ein auf Gehaltskürzung lautendes Urteil noch nicht vollstreckt ist.

(4) Nach Ablauf der Frist gilt der Beamte als von Disziplinarmaßnahmen nicht betroffen, insbesondere dürfen die nach Absatz 1 getilgten oder zu tilgenden Disziplinarmaßnahmen bei weiteren Disziplinarmaßnahmen nicht berücksichtigt werden.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für missbilligende Äußerungen (§ 7 Abs. 2) und in den Fällen von § 4, § 28 Abs. 1, § 32 Abs. 4 Satz 4, § 56 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 2 Satz 1, § 114 sowie im Falle des Freispruchs im förmlichen Disziplinarverfahren entsprechend mit der Maßgabe, dass die Tilgungsfrist zwei Jahre beträgt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).