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§ 111 NJG
Niedersächsisches Justizgesetz (NJG) 
Landesrecht Niedersachsen

Neunter Teil – Justizkostenrecht → Zweites Kapitel – Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung

Titel: Niedersächsisches Justizgesetz (NJG) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NJG
Gliederungs-Nr.: 30000
Normtyp: Gesetz

§ 111 NJG – Allgemeines

(1) Soweit die Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen) in Justizverwaltungsangelegenheiten nicht durch das Justizverwaltungskostengesetz (JVKostG) vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586, 2655) in der jeweils geltenden Fassung geregelt ist, erheben die Justizbehörden des Landes Kosten nach Maßgabe dieses Kapitels.

(2) 1Gebühren werden nach dem Gebührenverzeichnis (Anlage 2) erhoben. 2Im Übrigen gilt das Justizverwaltungskostengesetz entsprechend, soweit in Absatz 3, § 112 Abs. 3 und Nummer 2.2 des Gebührenverzeichnisses nichts anderes bestimmt ist.

(3) 1§ 4 Abs. 3 JVKostG findet auf die Erhebung von Gebühren nach den Nummern 4 und 6 bis 8 des Gebührenverzeichnisses keine entsprechende Anwendung. 2Die Nummern 2000 bis 2002 des Kostenverzeichnisses des Justizverwaltungskostengesetzes finden auf die Überlassung gerichtlicher Entscheidungen auf Antrag nicht am Verfahren Beteiligter keine entsprechende Anwendung.

(4) Das Justizbeitreibungsgesetz gilt für die Einziehung der dort in § 1 Abs. 1 genannten Ansprüche über § 1 Abs. 2 des Justizbeitreibungsgesetzes hinaus auch für Ansprüche, die nicht auf bundesrechtlicher Regelung beruhen.