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§ 111 LWG
Landeswassergesetz (LWG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 5 – Verwaltungsverfahren, Enteignung → Abschnitt 3 – Rechtsverordnungen

Titel: Landeswassergesetz (LWG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 75-50
Normtyp: Gesetz

§ 111 LWG – Schutzgebiete und Gewässerrandstreifen

(1) Zum Erlass einer Rechtsverordnung zur Festsetzung eines Wasserschutzgebietes, eines Heilquellenschutzgebietes oder eines Gewässerrandstreifens ist ein Verfahren durchzuführen, für das die Bestimmungen der §§ 102 bis 108 entsprechend gelten. Es findet seinen Abschluss mit dem Erlass der Rechtsverordnung. Auszulegen ist der Entwurf der vorgesehenen Rechtsverordnung mit den dazugehörigen Karten, Plänen und Verzeichnissen.

(2) Einwendungen sind als Bedenken und Anregungen zu behandeln. Soweit sie bei dem Erlass der Rechtsverordnung nicht berücksichtigt werden, sind die Einwender unter Angabe der Gründe hierüber zu unterrichten. Die Unterrichtung kann durch Übersendung eines Auszugs aus der Niederschrift über den Erörterungstermin erfolgen. Soweit Einwendungen Entschädigungsforderungen beinhalten, sind diese in einem Entschädigungsverfahren nach § 116 zu behandeln.