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§ 111 LBG M-V
Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 10 – Besondere Vorschriften für einzelne Beamtengruppen → Unterabschnitt 2 – Polizeivollzug

Titel: Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LBG M-V
Gliederungs-Nr.: 2030-11
Normtyp: Gesetz

§ 111 LBG M-V – Dienstkleidung, äußeres Erscheinungsbild, Ersatz von Sachschäden

(1) Die Polizeivollzugsbeamten erhalten unentgeltlich die Bekleidung und Ausrüstung, die die besondere Art ihres Dienstes erfordert. Die Beamten im Kriminalpolizeidienst und die dazu abgeordneten uniformierten Polizeivollzugsbeamten erhalten als Ausgleich für die besondere Beanspruchung ihrer Bekleidung eine Geldentschädigung. Das Nähere regelt das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Verwaltungsvorschrift.

(2) Soweit es das Amt erfordert, kann das für Inneres zuständige Ministerium nähere Bestimmungen über das Tragen von Dienstkleidung und das während des Dienstes zu wahrende äußere Erscheinungsbild der Polizeivollzugsbeamten treffen. Dazu zählen auch Haar- und Barttracht sowie sonstige sichtbare und nicht sofort ablegbare Erscheinungsmerkmale.

(3) Von § 83 Absatz 1 kann abgewichen werden, soweit die besondere Art des Dienstes dies erfordert. Das Nähere regelt das Innenministerium durch Rechtsverordnung.