Gesetze

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§ 111 HmbBG
Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
Landesrecht Hamburg

Abschnitt 10 – Besondere Vorschriften für einzelne Beamtengruppen → 3. – Polizeivollzug

Titel: Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 111 HmbBG – Dienstkleidung

(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte haben Anspruch auf unentgeltliche Ausstattung mit der Dienstkleidung und -ausrüstung, die die besondere Art ihres Dienstes erfordert.

(2) Das Nähere regelt die oberste Dienstbehörde.