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§ 111 HG 2004
Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz 2004 - HG 2004)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Dreizehnter Abschnitt – Ergänzende Vorschriften für einzelne Hochschulen

Titel: Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz 2004 - HG 2004)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: HG 2004
Gliederungs-Nr.: 221
Normtyp: Gesetz

§ 111 HG 2004 – Fernuniversität in Hagen (1)

(1) Die Fernuniversität erfüllt die ihr obliegende Aufgabe des Fernstudiums auch an Studienzentren. Die Studienzentren bieten den Studierenden Gelegenheit, Studienmaterial und technische Einrichtungen zu benutzen, an Arbeitsgruppen teilzunehmen, Studienberatungen in Anspruch zu nehmen und Betreuung durch Mentorinnen und Mentoren und Tutorinnen und Tutoren zu erfahren. Mentorinnen und Mentoren sind bei der Wahrnehmung ihrer Rechte und Pflichten in der Selbstverwaltung den wissenschaftlichen Hilfskräften im Sinne des § 61 gleichgestellt. In den Studienzentren können auch Präsenzkurse und Prüfungen stattfinden.

(2) Über die Errichtung neuer und die Aufhebung bestehender Studienzentren sowie über Grundsatzfragen der Organisation der Studienzentren beschließt das Rektorat.

(3) Andere staatliche Hochschulen können vom Ministerium verpflichtet werden, nach Maßgabe des verfügbaren Raumes Studienzentren ganzjährig oder, zur Durchführung von Ferienkursen oder Praktika, während der dafür vorgesehenen Zeiten in ihre Räume aufzunehmen. Die betroffenen Hochschulen sind vorher zu hören.

(4) Die Fernuniversität arbeitet mit dem Hör- und Fernsehfunk nach Maßgabe der mit den Rundfunkanstalten getroffenen Vereinbarungen zusammen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2007 durch Artikel 1 § 82 Abs. 5 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 82 Abs. 4, Artikel 2 und Artikel 8 Nr. 1 und 2 Buchst. d) des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474) sowie Artikel 1 § 78 und § 82 des Gesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547).

Artikel 2 HFG ist durch § 77 Abs. 1 Satz 2 des Kunsthochschulgesetzes vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195) außer Kraft getreten. Des Weiteren gilt Artikel 6 Nr. 2 i.V.m. Artikel 6 Nr. 1 Buchst. a) des Gesetzes vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195).