§ 111 GO, Drucklegung
(1) Vorlagen, Anträge und Plenarprotokolle werden gedruckt, an die Mitglieder des Landtags und an die Staatsregierung verteilt.
(2) Jedermann kann Plenarprotokolle über öffentliche Sitzungen beim Landtag einsehen. Überstücke können nach Erstattung der Kosten abgegeben werden.
(3) Fand eine nicht öffentliche Sitzung statt, beschließt der Landtag vor Ende der nächsten öffentlichen Sitzung über Drucklegung und Veröffentlichung des betreffenden Plenarprotokolls mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtags.
