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§ 111 BremBG
Bremisches Beamtengesetz (BremBG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 10 – Besondere Vorschriften für einzelne Beamtengruppen → Unterabschnitt 2 – Polizeivollzug

Titel: Bremisches Beamtengesetz (BremBG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremBG
Gliederungs-Nr.: 2040-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 111 BremBG – Heilfürsorge

(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte haben einen Anspruch auf Heilfürsorge, solange sie einen Anspruch auf Besoldung haben, Elternzeit beanspruchen oder nach § 62a Absatz 1 Satz 1 und 2 für die Pflege, Betreuung oder Begleitung naher Angehöriger ohne Dienstbezüge beurlaubt sind; während einer sonstigen Beurlaubung unter Wegfall der Dienstbezüge ruht ihr Anspruch auf Heilfürsorge.

(2) Der Senat wird unter Berücksichtigung der Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und des Elften Buches Sozialgesetzbuch ermächtigt, das Nähere über Inhalt und Umfang sowie über das Verfahren der Gewährung von Heilfürsorge durch Rechtsverordnung zu regeln. Insbesondere können Bestimmungen getroffen werden

  1. 1.

    bezüglich des Inhalts und Umfangs der Gewährung von Heilfürsorge über

    1. a)

      die Beschränkung oder den Ausschluss der Gewährung von Heilfürsorge bei bestimmten Indikationen, für Untersuchungen und Behandlungen nach wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Methoden, und für bestimmte Arzneimittel, insbesondere für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel und solche, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht,

    2. b)

      den Ausschluss der Heilfürsorge bei Leistungen, für die ein anderer Kostenträger leistungspflichtig ist,

    3. c)

      Höchstbeträge in bestimmten Fällen,

    4. d)

      die Beschränkung oder den Ausschluss von Leistungen, die außerhalb der Europäischen Union oder außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes entstanden sind,

    5. e)

      die Übernahme von Regelungen aus Verträgen, die zwischen privaten Krankenversicherungsunternehmen oder den gesetzlichen Krankenkassen oder deren Verbänden und leistungserbringenden Personen oder Einrichtungen abgeschlossen worden sind,

    6. f)

      die Übernahme der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 92 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuchs beschlossenen Richtlinien,

    7. g)

      stationäre Maßnahmen,

  2. 2.

    bezüglich des Verfahrens der Gewährung von Heilfürsorge über

    1. a)

      die Notwendigkeit eines Voranerkennungsverfahrens,

    2. b)

      eine Ausschlussfrist für die Beantragung der Heilfürsorge,

    3. c)

      die elektronische Erfassung, Bearbeitung und Speicherung von Anträgen und Belegen,

    4. d)

      die Verwendung von Antragsvordrucken,

    5. e)

      die Beteiligung von Gutachterinnen und Gutachtern und sonstigen Stellen zur Überprüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit beantragter Maßnahmen oder einzelner Aufwendungen einschließlich der Übermittlung erforderlicher Daten, wobei personenbezogene Daten nur mit Einwilligung der Betroffenen übermittelt werden dürfen.