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§ 110c OWiG
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
Bundesrecht

Zweiter Teil – Bußgeldverfahren → Zwölfter Abschnitt – Aktenführung und Kommunikation im Verfahren

Titel: Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: OWiG
Gliederungs-Nr.: 454-1
Normtyp: Gesetz

§ 110c OWiG – Entsprechende Geltung der Strafprozessordnung für Aktenführung und Kommunikation im Verfahren

1Im Übrigen gelten die §§ 32a, 32b und 32d bis 32f der Strafprozessordnung sowie die auf der Grundlage des § 32a Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 Nummer 6, des § 32b Absatz 5 und des § 32f Absatz 6 der Strafprozessordnung erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend. 2Abweichend von § 32b Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung ist bei der automatisierten Herstellung eines zu signierenden elektronischen Dokuments statt seiner die begleitende Verfügung zu signieren. 3Abweichend von § 32e Absatz 4 Satz 1 der Strafprozessordnung müssen Ausgangsdokumente nicht gespeichert oder aufbewahrt werden, wenn die übertragenen Dokumente zusätzlich einen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehenen Vermerk darüber enthalten, dass das Ausgangsdokument mit dem zur Akte zu nehmenden Dokument inhaltlich und bildlich übereinstimmt.

Zu § 110c: Neugefasst durch G vom 5. 7. 2017 (BGBl I S. 2208), geändert durch G vom 5. 10. 2021 (BGBl I S. 4607) (1. 1. 2022).