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§ 110a BerlHG
Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Landesrecht Berlin

11. Abschnitt – Hauptberufliches Personal der Hochschulen

Titel: Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BerlHG
Gliederungs-Nr.: 221-11
Normtyp: Gesetz

§ 110a BerlHG – Wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen mit Aufgabenschwerpunkt in der Lehre

(1) Wissenschaftlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen mit Aufgabenschwerpunkt in der Lehre obliegen wissenschaftliche Dienstleistungen nach § 110 Absatz 3 mit der Maßgabe, dass diese überwiegend in der Lehre wahrgenommen werden.

(2) Einstellungsvoraussetzung der wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen mit Aufgabenschwerpunkt in der Lehre ist ein abgeschlossenes Hochschulstudium in der betreffenden Fachrichtung und pädagogische Eignung sowie eine nach Abschluss des Hochschulstudiums ausgeübte mindestens dreijährige wissenschaftliche Tätigkeit, an Hochschulen für angewandte Wissenschaften und Kunsthochschulen auch eine sonst zur Vorbereitung auf die Aufgabenstellung geeignete Tätigkeit. Wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen mit Aufgabenschwerpunkt in der Lehre sollen über eine abgeschlossene Promotion und mehrjährige Lehrerfahrung verfügen.

(3) Wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen mit Aufgabenschwerpunkt in der Lehre werden unbefristet im Angestelltenverhältnis beschäftigt; soweit die Beschäftigung zur Vertretung eines wissenschaftlichen Mitarbeiters oder einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin mit Aufgabenschwerpunkt in der Lehre erfolgt, ist auf der Grundlage der Bestimmungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes auch eine befristete Beschäftigung zulässig.