Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 110 SchulG
Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Elfter Teil – Schulen in freier Trägerschaft → Zweiter Abschnitt – Ersatzschulfinanzierung

Titel: Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223
Normtyp: Gesetz

§ 110 SchulG – Förderfähige Schulbaumaßnahmen

(1) Dem Träger einer genehmigten Ersatzschule werden auf Antrag die Zinsen für ein Darlehen bezuschusst, das zur Finanzierung von notwendigen Schulbaumaßnahmen aufzunehmen ist. Die Darlehnszinsen dürfen im Haushalt nur veranschlagt werden, wenn die obere Schulaufsichtsbehörde der Baumaßnahme und der Darlehnsaufnahme vor Baubeginn zugestimmt hat. Tilgungsraten dürfen nicht veranschlagt werden.

(2) Förderfähige Schulbaumaßnahmen sind

  1. 1.

    bauliche Instandsetzung, die nicht aus laufenden Bauunterhaltungsmitteln bestritten werden kann,

  2. 2.

    Neubau und bauliche Erweiterung von Schulgebäuden und

  3. 3.

    der Umbau von Schulgebäuden und sonstigen Gebäuden zur Schaffung von zusätzlichem Schulraum,

  4. 4.

    Sportfreianlagen bis zu einem Betrag von 200.000 Euro.

(3) Nicht förderfähig sind die Aufwendungen für

  1. 1.

    das Grundstück, den Erwerb von Gebäuden und die Erschließung,

  2. 2.

    die Erstausstattung, soweit es sich nicht um mit dem Gebäude fest verbundene Einrichtungen handelt,

  3. 3.

    Schulbaumaßnahmen, durch die Schulraum nur behelfsmäßig oder für eine Übergangszeit gewonnen wird,

  4. 4.

    kleinere Schulbaumaßnahmen, bei denen der zuschussfähige Bauaufwand unter 20.000 Euro liegt (Bagatellfälle).

(4) Der angemeldete Bauaufwand ist nur in der Höhe bezuschussungsfähig, die im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmäßigen Planung zur Behebung eines Schulraumfehlbedarfs oder zur Bausanierung von der oberen Schulaufsichtsbehörde baufachlich als erforderlich anerkannt wird.

(5) Der bezuschussungsfähige Bauaufwand für Schulbaumaßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 bemisst sich nach den ermittelten tatsächlich notwendigen Ausgaben.

(6) Neu-, Erweiterungs- und Umbaumaßnahmen nach Absatz 2 Nr. 2, 3 und 4 orientieren sich an dem Bauaufwand, der nach dem Schulraumbedarf für die Schaffung des erforderlichen Schulraums einer vergleichbaren öffentlichen Schule notwendig ist (anzuerkennende schulisch genutzte Fläche). Der bezuschussungsfähige Bauaufwand darf die in der Rechtsverordnung festgelegten Kostenrichtsätze nicht übersteigen. Die Kostenrichtsätze sind jeweils nach fünf Jahren unter Berücksichtigung des vom Statistischen Bundesamt veröffentlichen Preisindexes für Wohngebäude (Bauleistungen am Bauwerk) zu überprüfen.

(7) Die Bezuschussung von Darlehnszinsen ist zur Teilfinanzierung nur bis zu 50 vom Hundert der für die Schulbaumaßnahme von der oberen Schulaufsichtsbehörde als notwendig anerkannten Gesamtausgaben und bis zur Höchstdauer von zehn Jahren zulässig. Zuschüsse Dritter werden nicht auf den Landeszuschuss angerechnet.

(8) Das Land hat Anspruch auf Wertausgleich, wenn die von ihm geförderten Schulgebäude für einen anderen als den bei der Zuschussgewährung bestimmten Zweck genutzt werden.