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§ 110 SchulG
Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Fünfter Teil – Öffentliche berufsbildende Schulen → Abschnitt IV – Regionale Berufsbildungszentren (RBZ)

Titel: Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223-9
Normtyp: Gesetz

§ 110 SchulG – Anwendbarkeit anderer Bestimmungen

(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf das RBZ sinngemäß Anwendung. Davon ausgenommen sind die §§ 10, 33 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 bis 6, §§ 37, 38 und 40, §§ 52, 58, 59, 64 Absatz 1 und 2, § 66 Absatz 1, 2 und 4, § 96 Satz 2.

(2) Auf das Verfahren zur Besetzung der Stellen der Schulleiterinnen und Schulleiter am RBZ findet § 39 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Aufgabe des Schulleiterwahlausschusses durch den Verwaltungsrat ausgeübt wird. Soweit nicht jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter der Lehrkräfte, der Eltern nach § 98 Absatz 1 Satz 1 und der Schülerinnen und Schüler dem Verwaltungsrat als stimmberechtigtes Mitglied angehört, kann sie oder er an den Sitzungen des Verwaltungsrates in Ausübung der Aufgabe des Schulleiterwahlausschusses mit beratender Stimme teilnehmen. Die Vertreterin oder der Vertreter der Lehrkräfte wird von der pädagogischen Konferenz, die Vertreterin oder der Vertreter der Eltern wird vom Schulelternbeirat und die Vertreterin oder der Vertreter der Schülerinnen und Schüler wird von der Versammlung in sinngemäßer Anwendung von § 99 Absatz 2 Satz 3 gewählt.