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§ 110 SächsDO
Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO)
Landesrecht Sachsen

Siebter Teil – Vollstreckung, Begnadigung, Verwertungsverbot

Titel: Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsDO
Gliederungs-Nr.: 241-1
Normtyp: Gesetz

§ 110 SächsDO – Beitreibung von Geldbeträgen (1)

(1) Geldbeträge und Kosten werden, soweit sie nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes vollstreckt werden können, nach dem SächsVwVG beigetrieben.

(2) Wenn der Beamte oder der Verurteilte die ihm auferlegten Kosten nach Mahnung nicht bezahlt, können sie von den Dienst- oder Versorgungsbezügen oder vom Unterhaltsbeitrag abgezogen werden. Der Bezügestelle sind nur die rechnerisch ermittelten Daten zu übermitteln.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 28. April 2007 durch Artikel 11 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54). Zur weiteren Anwendung s. § 89 Abs. 1 des Sächsischen Disziplinargesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54).