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§ 110 LWG 2008
Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Zwölfter Teil – Zuständigkeit, Verfahren → Abschnitt I – Allgemeine Vorschriften

Titel: Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: LWG 2008,SH
Gliederungs-Nr.: 753-2
Normtyp: Gesetz

§ 110 LWG 2008 – Gefahrenabwehr (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2020 durch Artikel 12 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425). Zur weiteren Anwendung s. § 113 des Gesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425).

(1) Die unteren Wasserbehörden und die Küstenschutzbehörden überwachen die Erfüllung der nach den wasserrechtlichen Vorschriften bestehenden Verpflichtungen und treffen nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zur Abwehr von Zuwiderhandlungen gegen diese Verpflichtungen, zur Abwehr von Gefahren für die Gewässer sowie zur Abwehr von Gefahren für die Allgemeinheit oder die Einzelne oder den Einzelnen, die durch den Zustand oder die Benutzung der Gewässer, der Deiche, Sicherungsdämme, Dämme, Sperrwerke oder sonstigen Hochwasserschutzanlagen, der Überschwemmungs- und Wasserschutzgebiete, der überschwemmungsgefährdeten Gebiete im Sinne von § 59 Abs. 2 und der nach den Vorschriften des Wasserrechts genehmigungsbedürftigen oder anzeigepflichtigen Anlagen hervorgerufen werden und die öffentliche Sicherheit bedrohen. § 166 Abs. 3 LVwG bleibt unberührt.

(2) Die Landesordnungsbehörden können im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport durch Verordnung bestimmen, dass und unter welchen Voraussetzungen an ihrer Stelle oder neben ihnen die örtlichen Ordnungsbehörden oder die Kreisordnungsbehörden für die Abwehr von Gefahren in Küstengewässern zuständig sind. In der Verordnung kann auch die Ermächtigung zum Erlass von Verordnungen über die öffentliche Sicherheit übertragen werden. Der örtliche Geltungsbereich einer Verordnung über die öffentliche Sicherheit darf sich nur auf ein Gebiet des Küstengewässers erstrecken, das wie folgt begrenzt wird:

  1. 1.

    durch die Uferlinie (§ 95) des Bezirks der Ordnungsbehörde,

  2. 2.

    durch die Linie, die seewärts in einem Abstand von einer Seemeile parallel zur Uferlinie verläuft und

  3. 3.

    durch die von den beiden Endpunkten der Uferlinie in einem Winkel von 90° ausgehenden und die Linie nach Nummer 2 kreuzenden Linien.

Überschneiden sich nach Satz 3 Gebiete oder werden Gebiete nicht erfasst, kann der Geltungsbereich insoweit in der Verordnung über die öffentliche Sicherheit abweichend von Satz 3 nach dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit bestimmt werden. Der Verordnung ist als Anlage eine Karte beizufügen, aus der der Geltungsbereich der Verordnung zu entnehmen ist.