§ 110 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Teil 9 – Besondere Beamtengruppen → Abschnitt 4 – Polizei
§ 110 LBG – Laufbahn
(1) Die Laufbahn der Polizeibeamtinnen und der Polizeibeamten umfasst alle Ämter ab dem dritten Einstiegsamt und, soweit sich Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte in anderen Ämtern befinden, auch diese.
(2) Für die im dritten Einstiegsamt beginnende Laufbahn ist mindestens die Fachhochschulreife oder eine andere zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung zu fordern; für Absolventinnen und Absolventen einer höheren Berufsfachschule der Fachrichtung Polizeidienst und Verwaltung ist das erfolgreiche Ablegen der Abschlussprüfung zu fordern.
(3) In der Laufbahnverordnung (§ 25 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2) können von § 21 Abs. 3 abweichende Regelungen getroffen werden.