Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 110 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 9 – Besondere Beamtengruppen → Abschnitt 4 – Polizei

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 110 LBG – Laufbahn

(1) Die Laufbahn der Polizeibeamtinnen und der Polizeibeamten umfasst alle Ämter ab dem dritten Einstiegsamt und, soweit sich Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte in anderen Ämtern befinden, auch diese.

(2) Für die im dritten Einstiegsamt beginnende Laufbahn ist mindestens die Fachhochschulreife oder eine andere zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung zu fordern; für Absolventinnen und Absolventen einer höheren Berufsfachschule der Fachrichtung Polizeidienst und Verwaltung ist das erfolgreiche Ablegen der Abschlussprüfung zu fordern.

(3) In der Laufbahnverordnung (§ 25 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2) können von § 21 Abs. 3 abweichende Regelungen getroffen werden.