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§ 110 LBG
Beamtengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesbeamtengesetz - LBG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt III – Rechtliche Stellung der Beamtinnen und Beamten → 3. – Beamtenvertretung

Titel: Beamtengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesbeamtengesetz - LBG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-5
Normtyp: Gesetz

§ 110 LBG

(1) Bei der Gestaltung des Beamtenrechts durch die obersten Landesbehörden sind die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände nach Maßgabe der folgenden Absätze in enger Zusammenarbeit zu beteiligen.

(2) Die obersten Landesbehörden und die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände kommen regelmäßig zu Gesprächen über allgemeine und grundsätzliche Fragen des Beamtenrechts, die in ihre Zuständigkeit fallen, zusammen. Darüber hinaus können aus besonderem Anlass weitere Gespräche, insbesondere dann, wenn wichtige Richtungsentscheidungen in beamtenrechtlichen Angelegenheiten anstehen, vereinbart werden.

(3) Entwürfe von allgemeinen beamtenrechtlichen Regelungen, das Rechtsverhältnis der Beamtinnen und Beamten gestaltende Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften mit grundsätzlicher Bedeutung übersenden die obersten Landesbehörden den Spitzenorganisationen mit einer angemessenen Frist zur Stellungnahme. Das Nähere des Beteiligungsverfahrens kann zwischen der Landesregierung und den Spitzenorganisationen durch Vereinbarung ausgestaltet werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 35 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93).
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 Abschnitt XI des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93) bzw. §§ 125 bis 133 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93).