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§ 110 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Hessen

ELFTER ABSCHNITT – Schlussbestimmungen

Titel: Kommunalwahlordnung (KWO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: KWO
Gliederungs-Nr.: 333-12
gilt ab: 11.06.2015
Normtyp: Rechtsverordnung
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2000 S. 0 vom 28.04.2000

§ 110 KWO – Wahlstatistik

(1) 1Die von den Wahlorganen ermittelten Wahlergebnisse werden vorn Statistischen Landesamt dokumentiert und ausgewertet. 2Dabei werden insbesondere Veränderungen im Verhältnis zu vorangegangenen Wahlen ermittelt und die Ergebnisse in unterschiedlichen regionalen Gliederungen dargestellt.

(2) 1Das Statistische Landesamt teilt den Gemeinden spätestens am 69. Tag vor der Wahl die nach § 66 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes bestimmten Wahl- und Briefwahlbezirke mit und gibt ihnen die Erhebungsmerkmale bekannt. 2Im Anschluss an die Ermittlung des endgültigen Ergebnisses übersenden die Gemeinden auf Anforderung des Statistischen Landesamtes alle Stimmzettel und Ablichtungen der Wahlniederschriften.