Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 110 KV M-V
Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 2 – Landkreisordnung → Abschnitt 2 – Vertretung und Verwaltung

Titel: Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: KV M-V
Gliederungs-Nr.: 2020-9
Normtyp: Gesetz

§ 110 KV M-V – Wahlen, Abberufungen

(1) Abstimmungen über Personalangelegenheiten, die durch ein Gesetz als Wahlen bezeichnet sind, erfolgen geheim, sofern ein Kreistagsmitglied dies beantragt, ansonsten durch Handzeichen. Gewählt ist, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorsieht, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das durch die Kreistagspräsidentin oder den Kreistagspräsidenten zu ziehen ist. Soweit nur eine Person zur Wahl steht, ist diese gewählt, wenn sie mehr Ja- als Nein-Stimmen erhält.

(2) Bestimmt dieses Gesetz, dass eine Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu erfolgen hat, so kann sich der Kreistag auf eine einvernehmliche Besetzung der Wahlstellen verständigen. Kommt eine solche Verständigung nicht zu Stande, wird über konkurrierende Wahlvorschlagslisten abgestimmt. Wahlvorschlagslisten können nur durch Fraktionen oder Zählgemeinschaften eingereicht werden. Zu Zählgemeinschaften können sich fraktionslose Kreistagsmitglieder untereinander oder mit Fraktionen zusammenschließen. Ein weitergehender Zusammenschluss zu einer Zählgemeinschaft ist nur zulässig, wenn dadurch andere Fraktionen oder Zählgemeinschaften nicht benachteiligt werden. Die Unzulässigkeit einer Zählgemeinschaft ist unbeachtlich, wenn sie nicht vor Beginn der Abstimmung geltend gemacht wird. Über die Wahlvorschlagslisten der Fraktionen und Zählgemeinschaften stimmt der Kreistag in einem Wahlgang ab. Die Wahlstellen werden entsprechend den auf die Listen entfallenen Stimmenzahlen besetzt. Bei Bedarf entscheidet das Los. Ein Kreistagsmitglied gilt als aus einer nach den Grundsätzen der Verhältniswahl vergebenen Funktion abberufen, wenn es Mitglied einer Fraktion wird, von der es nicht vorgeschlagen wurde, oder die nicht der Zählgemeinschaft angehört hat, von der es vorgeschlagen wurde. Die Wiederbesetzung frei gewordener Wahlstellen bestimmt sich nach den Sätzen 1 bis 7, wobei die bereits besetzten Stellen anzurechnen sind. Wird eine Wahlstelle frei, erfolgt auf Antrag einer Fraktion eine vollständige Neubesetzung des Gremiums, zu dem die Wahlstelle gehört. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

(3) Der Kreistag kann eine von ihm gewählte Person aus ihrer Funktion abberufen. Ein Abberufungsbeschluss bedarf der Mehrheit aller Kreistagsmitglieder. Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend.

(4) Die Beigeordneten können auf schriftlichen Antrag von mehr als der Hälfte aller Kreistagsmitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Kreistagsmitglieder aus ihrem Amt abberufen werden. Zwischen Antrag und Abstimmung müssen mindestens zwei Wochen liegen. Mit dem Tag der Abberufung treten die Beigeordneten in den einstweiligen Ruhestand, sofern eine Wartezeit von fünf Jahren nach Maßgabe des Versorgungsrechts erfüllt wurde. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für den Landrat, der aufgrund der Bestimmungen des Landes- und Kommunalwahlgesetzes durch den Kreistag gewählt wurde.

(5) Der direkt gewählte Landrat kann nur durch Bürgerentscheid abberufen werden. § 20 gilt entsprechend.

(6) Ein durch Wahl besetztes Amt endet, wenn eine Wählbarkeitsvoraussetzung, die auf Dauer vorliegen muss, nachträglich entfällt. Die beamtenrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.