§ 110 HmbSG
Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Landesrecht Hamburg
Achter Teil – Gemeinsame Bestimmungen
§ 110 HmbSG – Interessenkollision
Bewerberinnen und Bewerber für Stellen, die nach diesem Gesetz zu besetzen sind, dürfen an Beratungen oder Abstimmungen über die Stelle, um die sie sich beworben haben, nicht teilnehmen.