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§ 110 GNotKG
Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG)
Bundesrecht

Abschnitt 4 – Wertvorschriften → Unterabschnitt 2 – Beurkundung

Titel: Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GNotKG
Gliederungs-Nr.: 361-6
Normtyp: Gesetz

§ 110 GNotKG – Verschiedene Beurkundungsgegenstände

Abweichend von § 109 Absatz 1 sind verschiedene Beurkundungsgegenstände

  1. 1.

    Beschlüsse von Organen einer Vereinigung oder Stiftung und Erklärungen,

  2. 2.

    ein Veräußerungsvertrag und

    1. a)

      Erklärungen zur Finanzierung der Gegenleistung gegenüber Dritten,

    2. b)

      Erklärungen zur Bestellung von subjektiv-dinglichen Rechten sowie

    3. c)

      ein Verzicht auf Steuerbefreiungen gemäß § 9 Absatz 1 des Umsatzsteuergesetzes sowie

  3. 3.

    Erklärungen gemäß § 109 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Vollmachten.