Gesetze

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§ 110 BWG
Berliner Wassergesetz (BWG)
Landesrecht Berlin

Zwölfter Teil – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Berliner Wassergesetz (BWG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BWG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 110 BWG – Anhängige Verfahren

Auf die beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes anhängigen Verfahren finden die Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes Anwendung.