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§ 1104 ZPO
Zivilprozessordnung 
Bundesrecht

Abschnitt 6 – Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 → Titel 1 – Erkenntnisverfahren

Titel: Zivilprozessordnung 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: ZPO
Gliederungs-Nr.: 310-4
Normtyp: Gesetz

§ 1104 ZPO – Abhilfe bei unverschuldeter Säumnis des Beklagten

(1) 1Liegen die Voraussetzungen des Artikels 18 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 vor, wird das Verfahren fortgeführt; es wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor Erlass des Urteils befand. 2Auf Antrag stellt das Gericht die Nichtigkeit des Urteils durch Beschluss fest.

(2) Der Beklagte hat die tatsächlichen Voraussetzungen des Artikels 18 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 glaubhaft zu machen.

Zu § 1104: Angefügt durch G vom 30. 10. 2008 (BGBl I S. 2122), geändert durch G vom 11. 6. 2017 (BGBl I S. 1607).