§ 10o MontanMitbErgG
Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie
Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie
Bundesrecht
Artikel 1 – Mitbestimmung in herrschenden Unternehmen
§ 10o MontanMitbErgG – Verlust der Wählbarkeit
Verliert ein Aufsichtsratsmitglied, das nach § 6 Abs. 1 Arbeitnehmer eines Konzernunternehmens sein muss, die Wählbarkeit, so erlischt sein Amt.
Zu § 10o: Der bisherige § 10n wurde § 10o durch G vom 24. 4. 2015 (BGBl I S. 642).