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§ 10c OEG
Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (Opferentschädigungsgesetz - OEG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (Opferentschädigungsgesetz - OEG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: OEG
Gliederungs-Nr.: 89-8
Normtyp: Gesetz

§ 10c OEG – Übergangsregelung

Zu § 10c: Diese Vorschrift findet im Beitrittsgebiet ab 1. 1. 1991 Anwendung (vgl. Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Nummer 18 Buchstabe g des Einigungsvertrages); weitere Maßgaben vgl. Zu § 10.

1Neue Ansprüche, die sich auf Grund einer Änderung dieses Gesetzes ergeben, werden nur auf Antrag festgestellt. 2Wird der Antrag binnen eines Jahres nach Verkündung des Änderungsgesetzes gestellt, so beginnt die Zahlung mit dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens, frühestens jedoch mit dem Monat, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind.

Eingefügt durch G vom 21. 7. 1993 (BGBl I S. 1262).

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2024 durch Artikel 58 Nummer 15 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652). Zur weiteren Anwendung s. § 138 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch.