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§ 10b RDG
Gesetz über den Rettungsdienst (Rettungsdienstgesetz - RDG)
Landesrecht Baden-Württemberg

ZWEITER ABSCHNITT – Organisation und Einrichtungen des Rettungsdienstes

Titel: Gesetz über den Rettungsdienst (Rettungsdienstgesetz - RDG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: RDG
Gliederungs-Nr.: 2126-1
Normtyp: Gesetz

§ 10b RDG – Helfer-vor-Ort-System

(1) Ergänzend zur Notfallrettung können ehrenamtlich tätige Helfer vor Ort als Organisierte Erste Hilfe mitwirken. Organisierte Erste Hilfe ist die planmäßig und auf Dauer angelegte, von einer im Katastrophenschutz mitwirkenden Organisation und Einrichtung auf Anforderung der Integrierten Leitstelle geleistete Erste Hilfe am Notfallort bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes. Sie ist weder Bestandteil des Rettungsdienstes noch dessen Ersatz. Organisierte Erste Hilfe unterliegt nicht dem Sicherstellungsauftrag der Aufgabenträger und Leistungserbringer des Rettungsdienstes.

(2) Das Nähere zur Organisation, Ausstattung und Ausbildung sowie zu den Einsatzkriterien kann das Innenministerium durch Rechtsverordnung festlegen.