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§ 10b MontanMitbErgG
Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie 
Bundesrecht

Artikel 1 – Mitbestimmung in herrschenden Unternehmen

Titel: Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: MontanMitbErgG
Gliederungs-Nr.: 801-3
Normtyp: Gesetz

§ 10b MontanMitbErgG – Vorzeitiges Ende der Amtszeit

(1) Die Amtszeit eines Delegierten endet vor dem in § 10a bezeichneten Zeitpunkt

  1. 1.
    durch Niederlegung des Amtes,
  2. 2.
    durch Beendigung der Beschäftigung des Delegierten in dem Betrieb, dessen Delegierter er ist,
  3. 3.
    durch Verlust der Wählbarkeit.

(2) 1Endet die Amtszeit eines Delegierten vorzeitig oder ist er verhindert, so tritt an seine Stelle ein Ersatzdelegierter. 2Die Ersatzdelegierten werden der Reihe nach aus den nicht gewählten Arbeitnehmern derjenigen Wahlvorschläge entnommen, denen die zu ersetzenden Delegierten angehören.

Zu § 10b: Eingefügt durch G vom 20. 12. 1988 (BGBl I S. 2312).