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§ 10a VersStG 2021
Versicherungsteuergesetz (VersStG 2021)
Bundesrecht
Titel: Versicherungsteuergesetz (VersStG 2021)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: VersStG 2021
Gliederungs-Nr.: 611-15
Normtyp: Gesetz

§ 10a VersStG 2021 – Mitteilungspflicht

(1) Die mit der Aufsicht über die Versicherungsunternehmen betrauten Behörden teilen dem Bundeszentralamt für Steuern die zu ihrer Kenntnis gelangenden Versicherer mit.

(2) Das Registergericht teilt Eintragungen von Vereinen oder Genossenschaften, die sich mit dem Abschluss von Versicherungen befassen, dem Bundeszentralamt für Steuern mit; das gilt auch dann, wenn die Vereine oder Genossenschaften ihre Leistungen als Unterstützungen ohne Rechtsanspruch bezeichnen.