§ 10a HFischG
Fischereigesetz für das Land Hessen (Hessisches Fischereigesetz - HFischG)
Fischereigesetz für das Land Hessen (Hessisches Fischereigesetz - HFischG)
Landesrecht Hessen
Dritter Teil – AUSÜBUNG DES FISCHEREIRECHTS
§ 10a HFischG – Grundsatz
(1) Die Fischerei ist nachhaltig und nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis auszuüben, wie sie sich aus diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergeben.
(2) 1Die Angaben im Hegeplan nach § 24 Abs. 3 sind von den Fischereirechtsinhabern und den Fischereiausübungsberechtigten zu beachten. 2Sie gehen widersprechenden Bestimmungen in Fischereipachtverträgen und Fischereierlaubnisscheinen vor.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 29. November 2022 durch § 57 des Gesetzes vom 17. November 2022 (GVBl. S. 576). Zur weiteren Anwendung s. § 56 des Gesetzes vom 17. November 2022 (GVBl. S. 576).