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§ 10a BLV
Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten (Bundeslaufbahnverordnung - BLV)
Bundesrecht

Abschnitt 2 – Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern → Unterabschnitt 2 – Vorbereitungsdienste

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten (Bundeslaufbahnverordnung - BLV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BLV
Gliederungs-Nr.: 2030-7-3-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 10a BLV – Auswahlverfahren für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst

(1) 1Voraussetzung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist die erfolgreiche Teilnahme an einem Auswahlverfahren. 2In dem Auswahlverfahren wird die Eignung und Befähigung der Bewerberinnen und Bewerber festgestellt. 3Dafür können Allgemeinwissen, kognitive, methodische und soziale Fähigkeiten, Intelligenz, Persönlichkeitsmerkmale, Motivation sowie Fachwissen, Sprachkenntnisse, körperliche Fähigkeiten und praktische Fertigkeiten geprüft werden. 4Die Anforderungen an die Eignung und Befähigung der Bewerberinnen und Bewerber sowie die Auswahlkriterien richten sich nach den Anforderungen des Vorbereitungsdienstes.

(2) 1Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer die Voraussetzungen erfüllt, die in der Ausschreibung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst bestimmt sind. 2Ob diese Voraussetzungen erfüllt werden, wird durch eine Auswertung der Bewerbungsunterlagen festgestellt, insbesondere von Zeugnisnoten, Studienleistungen oder Arbeitszeugnissen. 3Ferner können Tests zur Erfassung von kognitiver Leistungsfähigkeit, sozialen Fähigkeiten, Persönlichkeitsmerkmalen, Motivation oder Sprachkenntnissen durchgeführt werden. 4Die Tests können unterstützt durch Informationstechnologie durchgeführt werden.

(3) 1Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber, die die in der Ausschreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllen, das Dreifache der für den Vorbereitungsdienst angebotenen Plätze, so kann die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden beschränkt werden. 2Dabei sind jedoch mindestens dreimal so viele Bewerberinnen und Bewerber zuzulassen, wie Plätze für den Vorbereitungsdienst angeboten werden. 3Zum Auswahlverfahren wird in diesem Fall zugelassen, wer nach den Bewerbungsunterlagen und etwaigen Tests nach Absatz 2 Satz 3 am besten geeignet ist.

(4) 1Das Auswahlverfahren besteht aus einem schriftlichen Teil und einem mündlichen Teil, die jeweils aus mehreren Abschnitten bestehen können. 2Wenn es für die Laufbahn erforderlich ist, können in einem weiteren Teil die körperliche Tauglichkeit oder praktische Fertigkeiten geprüft werden. 3Ist ein abgeschlossenes Hochschulstudium Voraussetzung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst, kann das Auswahlverfahren nur aus einem mündlichen Teil bestehen. 4Von den in einem Teil oder in einem Abschnitt erbrachten Leistungen kann die Teilnahme am weiteren Auswahlverfahren abhängig gemacht werden.

(5) 1Für den schriftlichen Teil ist eines oder eine Kombination der folgenden Auswahlinstrumente anzuwenden:

  1. 1.

    Aufsatz,

  2. 2.

    Leistungstest,

  3. 3.

    Persönlichkeitstest,

  4. 4.

    Simulationsaufgaben,

  5. 5.

    biographischer Fragebogen.

2Bei besonderen Anforderungen einer Laufbahn kann der schriftliche Teil durch weitere Auswahlinstrumente ergänzt werden. 3Der schriftliche Teil kann unterstützt durch Informationstechnologie durchgeführt werden. 4Bei Unterstützung durch Informationstechnologie ist für den Zeitraum bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist sicherzustellen, dass die dabei anfallenden Daten unverwechselbar und dauerhaft der Bewerberin oder dem Bewerber zugeordnet werden können.

(6) 1Für den mündlichen Teil ist eines oder eine Kombination der folgenden Auswahlinstrumente anzuwenden:

  1. 1.

    strukturiertes oder halbstrukturiertes Interview,

  2. 2.

    Referat,

  3. 3.

    Präsentation,

  4. 4.

    Simulationsaufgaben,

  5. 5.

    Gruppenaufgaben;

  6. 6.

    Gruppendiskussion,

  7. 7.

    Fachkolloquium.

2Bei besonderen Anforderungen einer Laufbahn kann der mündliche Teil durch weitere Auswahlinstrumente ergänzt werden. 3Der mündliche Teil kann in einer Fremdsprache durchgeführt werden.

(6a) Bis zum 31. Dezember 2024 kann der mündliche Teil des Auswahlverfahrens unter Nutzung von Videokonferenztechnik durchgeführt werden, wenn dies wegen der zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie getroffenen Maßnahmen geboten ist und wenn geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen.

(7) 1Die im Auswahlverfahren erbrachten Leistungen sind mit Punkten oder Noten zu bewerten. 2Es ist eine Rangfolge der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber festzulegen. 3Die Rangfolge ist für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst maßgeblich.

(8) In den Rechtsverordnungen nach § 26 Absatz 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes ist zu regeln,

  1. 1.

    welche wesentlichen Anforderungen an die Eignung und Befähigung der Bewerberinnen und Bewerber dem Auswahlverfahren zu Grunde liegen,

  2. 2.

    aus welchen Teilen und Abschnitten das Auswahlverfahren besteht,

  3. 3.

    welche Auswahlinstrumente angewendet werden können,

  4. 4.

    wie die Teile und Abschnitte bei der Gesamtbewertung der im Auswahlverfahren erbrachten Leistungen gewichtet werden,

  5. 5.

    wenn von der Möglichkeit nach Absatz 4 Satz 4 Gebrauch gemacht wird: wovon die weitere Teilnahme abhängig gemacht werden soll,

  6. 6.

    wenn von der Möglichkeit nach Absatz 6 Satz 3 Gebrauch gemacht wird: in welcher Fremdsprache der mündliche Teil durchgeführt werden kann.

Zu § 10a: Eingefügt durch V vom 18. 1. 2017 (BGBl I S. 89), geändert durch V vom 16. 8. 2021 (BGBl I S. 3582) und 9. 8. 2022 (BGBl I S. 1381).