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§ 10 WPrüfG LSA
Gesetz über die Prüfung der Wahl zum Landtag von Sachsen-Anhalt (Wahlprüfungsgesetz Sachsen-Anhalt - WPrüfG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Gesetz über die Prüfung der Wahl zum Landtag von Sachsen-Anhalt (Wahlprüfungsgesetz Sachsen-Anhalt - WPrüfG LSA).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: WPrüfG LSA
Referenz: 111.2
Abschnitt: Abschnitt 1 – Wahlprüfungsverfahren
 

§ 10 WPrüfG LSA – Verfahren bei Zurückverweisung

(1) Ist der Einspruch an den Wahlprüfungsausschuss zurückverwiesen, hat dieser erneut über den Einspruch zu entscheiden und seinen Beschluss dem Landtag vorzulegen.

(2) Der Landtag kann diesen Beschluss nur dann ablehnen, wenn gleichzeitig ein aus seiner Mitte eingebrachter Entscheidungsvorschlag, der den Vorschriften des § 8 genügt, angenommen wird; andernfalls gilt der Beschluss des Wahlprüfungsausschusses als angenommen.