§ 10 WOS
Zweite Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung Seeschifffahrt - WOS)
Zweite Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung Seeschifffahrt - WOS)
Bundesrecht
Erster Teil – Wahl der Bordvertretung → Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften
§ 10 WOS – Nachfrist für die Einreichung von Wahlvorschlägen
(1) Ist vor Ablauf der in § 6 Abs. 1 und § 9 Abs. 2 genannten Fristen kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht worden, so hat dies der Wahlvorstand unverzüglich in der gleichen Weise wie das Wahlausschreiben bekannt zu machen und eine Nachfrist von 24 Stunden für die Einreichung von Wahlvorschlägen zu setzen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass die Wahl nur stattfindet, wenn innerhalb der Nachfrist mindestens ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht wird.
(2) Wird vor Ablauf der Nachfrist kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, so findet die Wahl nicht statt. Der Wahlvorstand hat dies unverzüglich in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben bekannt zu machen.