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§ 10 VwKostG
Verwaltungskostengesetz (VwKostG)
Bundesrecht

Abschnitt 3 – Allgemeine kostenrechtliche Vorschriften

Titel: Verwaltungskostengesetz (VwKostG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: VwKostG
Gliederungs-Nr.: 202-4
Normtyp: Gesetz

§ 10 VwKostG – Auslagen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 15. August 2013 durch Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154). Zur weiteren Anwendung s. § 23 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154).

(1) Soweit die Auslagen nicht bereits in die Gebühr einbezogen sind und die Erstattung von Auslagen vorgesehen ist, die im Zusammenhang mit einer Amtshandlung entstehen, werden vom Gebührenschuldner folgende Auslagen erhoben:

  1. 1.

    Fernsprechgebühren im Fernverkehr, Telegrafen- und Fernschreibgebühren,

  2. 2.

    Aufwendungen für weitere Ausfertigungen, Abschriften und Auszüge, die auf besonderen Antrag erteilt werden; für die Berechnung der Auslagen gelten die Vorschriften der Nummer 9000 der Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes in der jeweils geltenden Fassung,

  3. 3.

    Aufwendungen für Übersetzungen, die auf besonderen Antrag gefertigt werden,

  4. 4.

    Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachung entstehen, mit Ausnahme der hierbei erwachsenden Postgebühren,

  5. 5.

    die in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes zu zahlenden Beträge; erhält ein Sachverständiger auf Grund des § 1 Abs. 2 Satz 2 jenes Gesetzes keine Vergütung, so ist der Betrag zu erheben, der ohne diese Vorschrift nach dem Gesetz zu zahlen wäre,

  6. 6.

    die bei Geschäften außerhalb der Dienststelle den Verwaltungsangehörigen auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen gewährten Vergütungen (Reisekostenvergütung, Auslagenersatz) und die Kosten für die Bereitstellung von Räumen,

  7. 7.

    die Beträge, die anderen in- und ausländischen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder Beamten zustehen; und zwar auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und dergleichen an die Behörden, Einrichtungen oder Beamten keine Zahlungen zu leisten sind,

  8. 8.

    die Kosten für die Beförderung von Sachen, mit Ausnahme der hierbei erwachsenden Postgebühren, und die Verwahrung von Sachen.

(2) Die Erstattung der in Absatz 1 aufgeführten Auslagen kann auch verlangt werden, wenn für eine Amtshandlung Gebührenfreiheit besteht oder von der Gebührenerhebung abgesehen wird.

Zu § 10: Geändert durch G vom 5. 5. 2004 (BGBl I S. 718) und 5. 12. 2012 (BGBl I S. 2415).